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Ein Immobilienverkauf braucht Vertrauen und Zuverlässigkeit.

was soll mit der gemeinsamen Immobilie bei einer scheidung geschehen?

Rund 166.200 Ehen wurden in Deutschland im Jahr 2014 geschieden und durchschnittlich 14,7 Jahre dauerte es bis zum Einreichen der Scheidung – eine lange Zeit, in der nicht nur ein gemeinsames Leben, sondern auch ein gemeinsames Zuhause aufgebaut wurde.

Hier erfahren Sie, was Sie beachten sollten, wenn es bei Ihrer Scheidung auch um ein Haus oder eine Wohnung geht. Bei weiteren Fragen helfen Ihnen gern auch unsere Berater.


Wie soll die gemeinsame Immobilie in Zukunft genutzt werden? Diese Frage steht im Mittelpunkt der meisten Scheidungsverfahren. Bleibt einer der Partner in der Immobilie wohnen? Lohnt sich eine Vermietung? Ist vielleicht doch ein klarer Schlussstrich und Neuanfang in Form eines Verkaufs die bessere Lösung? Mit diesen und vielen weiteren Fragen müssen sich die Partner im Laufe des Scheidungsprozesses auseinandersetzen.

Vorteile eines Ehevertrages

Für den Gesetzgeber ist klar: Gibt es keinen Ehevertrag, wird das gemeinsam während der Ehe erworbene Vermögen im Rahmen der Zugewinngemeinschaft geteilt. Nur lässt sich eine Immobilie schlecht in zwei Hälften sägen, so dass in der Regel ein Partner den anderen auszahlen muss. In der Praxis ist dafür jedoch nur selten ausreichend Kapital vorhanden. Die häufige Folge: Regelrechte Zwangsverkäufe unter Zeitdruck, die nur selten den tatsächlichen Marktwert der Immobilie erreichen.

Natürlich kann ein Ehevertrag hier vorbeugen und zum Beispiel festlegen, dass der Partner, der bei einer Scheidung das gemeinsame Haus oder die Wohnung behält, dem anderen jeden Monat einen Ausgleich zahlt. Doch wer denkt schon bei der Heirat an eine mögliche Scheidung? Auch an eine schriftlich vereinbarte Gütertrennung, die im Ernstfall dafür sorgt, dass die in die Ehe mit eingebrachte Immobilie bei demjenigen bleibt, der sie vorher gekauft hat, verschwenden nur wenige Frischvermählte einen Gedanken.

Während der Trennungsphase

Bevor eine Scheidung rechtsgültig ist, müssen beide Partner durch das Trennungsjahr. Das beginnt, sobald mindestens einer der Partner den Wunsch nach Trennung äußert und das Datum wird auch im Scheidungsantrag festgehalten. Innerhalb der nächsten zwölf Monate haben dann beide die Möglichkeit, ihre Entscheidung rückgängig zu machen. In dieser Phase gibt es mehrere Möglichkeiten zur Nutzung des gemeinsamen Wohneigentums.


Aufteilung:
Stimmen die baulichen Voraussetzungen, geht der Staat von einer Aufteilung des Eigenheims aus.

Zuweisung: Nur in seltenen Fällen entscheidet das Gericht per Zuweisung darüber, wer die Immobilie erhält. Selbst wenn einer der Partner erwiesenermaßen alleiniger Besitzer des Hauses oder der Wohnung ist, hat er im Trennungsjahr noch lange keinen Anspruch auf Zuweisung.

Unbillige Härte: Würde für einen der beiden Partner oder für beteiligte Schutzbefohlene wie zum Beispiel Kinder das Zusammenleben mit dem anderen Partner oder das Suchen nach alternativem Wohnraum nicht ohne erhebliche Folgen bleiben, kann ein Antrag auf Zuweisung mit der Begründung unbilliger Härte Erfolg haben. Damit sind aber nicht die üblichen Unannehmlichkeiten während einer Trennungsphase gemeint.

Nutzungsentschädigung: Auch, wenn einer der Ehegatten als Mit- oder Alleineigentümer das gemeinsame Wohneigentum in der Trennungsphase verlässt oder verlassen muss, bleibt er Eigentümer. Als Miteigentümer hat er Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung. Diese ergibt sich aus der ortsüblichen Miete und muss vom anderen Miteigentümer aber nur zur Hälfte gezahlt werden.

Zieht ein Ehepartner aus, der Alleineigentümer ist, hat er nur Anspruch auf ein Nutzungsentgelt für eine rechnerisch kleinere Wohnung. Schließlich wird der nach seinem Auszug leer stehende Teil der Immobilie nicht genutzt und kann folglich nicht angerechnet werden.

Nach der Trennungsphase

Wer nach der Scheidung das Nutzungsrecht für die gemeinsame Immobilie erhält, wird im Scheidungsverfahren geklärt. Für die Entscheidung werden unter anderem berücksichtigt:

  • Gesundheit und Alter der Ehepartner
  • Individuelle finanzielle Aufwendungen in der Vergangenheit
  • Besondere Umstände, was den Lebensunterhalt angeht
  • Entfernung zum Arbeitsplatz


Gehört das Wohneigentum beiden Partnern, bekommt das Nutzungsrecht fast immer derjenige, der die Kinder behält. Unantastbar ist das Eigentum jedoch, wenn es einen Alleineigentümer gibt. Dann können nur besondere Umstände dazu führen, dass dennoch der Nichteigentümer die Nutzung der Immobilie zugesprochen bekommt. In diesem Fall hat der Alleineigentümer aber Anspruch auf finanzielle Entschädigung.

Finanzielle Folgen und Komplikationen

Eine Scheidung ist für alle Beteiligten ohnehin schon belastend genug. Muss dabei auch über den Verbleib einer Immobilie entschieden werden, steigt der Druck - auch in finanzieller Hinsicht - noch einmal deutlich.

Aber nicht nur deswegen, auch um einen klaren Schlussstrich zu ziehen, entscheiden sich die meisten Paare im Scheidungsfall für den Verkauf der gemeinsamen Immobilie. Wenden Sie sich gern an unsere Berater, falls Sie dabei Hilfe brauchen sollten.


Wer übernimmt die Darlehensraten, wenn die Immobilie noch nicht abbezahlt ist? Wie hoch sind die Nebenkosten und können sie auch von einem Partner allein aufgebracht werden? Macht eine Fortsetzung der gemeinsamen Eigentümerschaft Sinn? Auch diese Punkte müssen geklärt werden - und der ohnehin schon komplexe Prozess wird so noch schwieriger.

Unser Tipp: Lassen Sie Ihre Immobilie auf jeden Fall von unabhängiger Stelle bewerten. So kann niemand den Immobilienwert anzweifeln und Sie erhalten wichtige Entscheidungshilfen, ob das, was Sie mit der Immobilie vorhaben, sich auch finanziell lohnt.


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